Unsere
nachstehenden Geschäftsbedingungen werden zusammen mit der Exposébeschreibung
Bestandteil der beiderseitigen Vereinbarungen.
1. Wir versichern, daß wir vom Verkäufer oder einen berechtigten
Dritten befugt sind, das Objekt zu den genannten Bedingungen anzubieten.
Wir erklären weiterhin, daß die gemachten Angaben ausschließlich
auf Informationen des Verkäufers beruhen. Wir sind selbstverständlich
ebenfalls um richtige und vollständige Angaben bemüht, können
jedoch für diese Angaben des Verkäufers keine Haftung übernehmen.
2. Der Interessent ist ausdrücklich darüber informiert, daß
er für den Fall der Kenntnis des Objekts bzw. des Eigentümers
des Objekts diesen Umstand dem Makler unverzüglich mitzuteilen hat.
Erfolgt keine Mitteilung, ist die Weitergabe der Informationen des Maklers
aus diesem Exposé an den Interessenten im Falle eines Vertragsabschlusses
zumindest mitursächlich für den Erfolg und begründet ebenfalls
die Verpflichtung zur Provisionszahlung.
3.Der Empfänger dieses Exposés hat uns unverzüglich Kenntnis
zu geben, wenn und ggf. zu welchen Bedingungener einen Vertrag über
das in diesem Exposé bezeichneten Objekt oder über ein anderes
Objekt des von uns nachgewiesenden Vertragspartners abschließt.
4. Das vorliegende Exposé ist nur für den von uns umseitig
genannten Empfänger bestimmt. Es ist vertraulich zubehandeln und
darf Dritten ohne unsere Zustimmung nicht zugänglich gemacht werden.
Der Bruch der Vertraulichkeit dieses Exposés berechtigt uns für
den Fall der Entstehung eines Schadens zum Schadenersatzanspruch.
5. Wenn keine gesonderte individuelle Vereinbarung über die Fälligkeit
der Provision getroffen wurde gilt, daß der Empfänger des Exposés
dem Makler am Tage des Abschlusses des notariellen Kaufvertrages für
den Nachweis oder die Vermittlung eines Kaufvertragsabschlusses den genannten
v.H.Satz des notariell beurkundeten Kauf preises zuzüglich der gesetzlichen
Mehrwertsteuer zu bezahlen hat. Der Empfänger des Exposés
hat die verein barte Vergütung auch für den Fall zu bezahlen,
daß unter Beibehaltung der inhaltlichen Identität ein anderer
als der angebotene Vertrag abgeschlossen wird. Unerhebliche Abweichungen
sachlicher, wirtschaftlicher, finanzieller oder rechtlicher Art schaden
nicht und begründen weiterhin den vereinbarten Provisionsaspruch.
Weicht der tatsächlich geschlossene Kaufvertrag inhaltlich von dem
ab, was Gegenstand des Exposés war, wird abermit ihm wirtschaftlich
der gleiche Erfolg erzielt, bleibt der Anspruch auf die ursprüngliche
im Exposé verein barte Provision bestehen.
6. Der Provisionsanspruch ist auch dann fällig, wenn der Verkauf
mit einer anderen Partei zustande kommt, mit der der Empfänger des
Exposés in einem besonders engen, persönlichen oder ausgeprägten
wirtschaftlichen Ver hältnis steht. Für den Fall, daß
zwischen einem Dritten und dem Verkäufer des Objekts ein Vertrag
zustande kommt, haftet der Empfänger des Exposès auch dann
für die vereinbarte Provision, falls sich der Empfänger auf
das Fehlen der gesetzlichen Voraussetzungen des Provisionsanspruches beruft.
Kommt ein Kaufvertrag über ein anderes dem Verkäufer gehörendes
Objekt zustande, so ist die vereinbarte Vergütung ebenfalls zu bezahlen,
wenn der Makler im Rahmen des Auftrags den Nachweis zum Abschluß
des Kaufvertrages mit dem Auftraggeber oder die Namhaft machung des Vertragspartners
ermöglicht hat. Unsere Angebote sind freibleibend. Zwischenverkauf
bzw. Ver mietung und Verpachtung bleiben dem Verkäufer ausdrücklich
vorbehalten, es sei denn, daß hierüber eine ge sonderte Vereinbarung
getroffen wird.
7. Der Empfänger des Exposés bestätigt abschließend,
daß sonstige stillschweigende oder mündliche Nebenabre den
über das Exposé hinaus nicht getroffen wurden und zusätzliche
Vereinbarungen nur dann Gültigkeit erlangen, wenn sie schriftlich
bestätigt werden.
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